Soweit ich den Antrag als gesetzlicher Vertreter unterzeichne verpflichte ich mich die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Zahlungsverpflichtungen des/der Minderjährigen gesamtschuldnerisch neben diesem/diesen zu erfüllen. Falls mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung.
Aufnahmebedingungen
Für den Beitritt, die Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Satzung des SV Nikar Heidelberg e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Beitragsordnung und die sonstigen Ordnungen, die sich der Verein gegeben hat und gibt. Die Unterlagen können in der Geschäftsstelle des Vereins während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Aktive Mitglieder sind Personen, die regelmäßig am Sportbetrieb teilnehmen, Einrichtungen des Vereins, insbesondere die Schwimmhalle, benutzen und/oder aktiv in der Vereinsarbeit beteiligt sind. Fördermitglieder bringen durch die Mitgliedschaft ihre Verbundenheit zum Verein zum Ausdruck und/oder fördern die Aufgaben des Vereins in sonstiger Weise, ohne sich am Sportbetrieb oder der aktiven Vereinsarbeit zu beteiligen oder Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Annahme des Antrages durch den Verein – bei aktiven Mitgliedern über 4 Jahren – durch Übergabe des Badbenutzungsausweises. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich ausgesprochen werden, erstmals jedoch zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres.
Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages ist von dem/der Antragsteller(in), bei Familienmitgliedschaften für jede Person ab dem vollendeten 4. Lebensjahr, soweit eine aktive Mitgliedschaft angestrebt wird, für die Ausstellung des Badbenutzungsausweises ein Lichtbild neuesten Datums zu übergeben. Die Übergabe des Badbenutzungsausweises setzt die Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates voraus. Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise in Verzug, hat es kein Recht zur Benutzung der Einrichtung des Vereins, insbesondere der Schwimmhalle. Der Badbenutzungsausweis ist beim Betreten der Schwimmhalle der Eingangskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Die Schwimmhalle darf nur zu den festgelegten Zeiten benutzt werden. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
Zeiten, in denen die Schwimmhalle innerhalb der dem Verein grundsätzlich zugewiesenen Zeiten nicht benutzt werden kann (insbesondere: Schließung in den Schulsommerferien, Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten, Durchführung von Wettkämpfen, Maßnahmen des Deutschen Schwimm-Verbandes, des Badischen Schwimm-Verbandes oder des Olympiastützpunktes, der Ausfall von Trainern, Übungsleitern oder Aufsichtspersonen u. ä.) geben keinen Anspruch auf Ermäßigung oder (anteilige) Erstattung der Mitgliedsbeiträge.